§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 (SVRechGrV 2010 k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3846 (Nr. 77)
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-6-4-18 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2010 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2010

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66.000 Euro und monatlich 5.500 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81.600 Euro und monatlich 6.800 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2010 - 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2010

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 55.800 Euro und monatlich 4.650 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 68.400 Euro und monatlich 5.700 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2010 - 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.



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