Berichtigung - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStGNBB k.a.Abk.)

B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862 (Nr. 78); Geltung ab 01.09.2009
Berichtigung

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. September 2009 EStGNB Bekanntmachung, EStG § 9

Die Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Der Bekanntmachungstext ist wie folgt zu berichtigen:

a)
In Nummer 34 ist die Fundstelle wie folgt zu fassen:

„(BGBl. I S. 2098)".

b)
Nummer 63 ist wie folgt zu fassen:

„63.
den teils am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462),".

c)
Nummer 69 ist wie folgt zu fassen:

„69.
den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 und den am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),".

2.
Die Neufassung ist wie folgt zu berichtigen:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Unterabschnitts vor § 34g wie folgt gefasst:

„2b.
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen".

b)
Dem § 3 ist folgende Fußnote anzufügen:

„Gemäß Artikel 15 Absatz 80 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wird am 1. Juli 2010 in § 3 Nummer 64 Satz 3 die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes"ersetzt."

c)
In § 9 Absatz 2 Satz 3 ist vor dem Wort „Arbeitsstätte" das Wort „regelmäßiger" einzufügen.

d)
§ 42f Absatz 4 ist zu streichen.

e)
Dem § 42f ist folgende Fußnote anzufügen:

„Gemäß Artikel 1 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Satz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) wird dem § 42f am 1. Januar 2010 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden." "

f)
In § 50g Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist das Wort „nonrésidents" durch das Wort „non-résidents" zu ersetzen.

g)
In § 64 Absatz 2 Satz 3 ist das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" zu ersetzen.

h)
In § 76a wird der Einleitungssatz der Fußnote wie folgt gefasst:

„§ 76a gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) am 1. Januar 2012 aufgehoben wird:".

i)
In § 9 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a Satz 1 ist jeweils das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen.

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Hörster



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