Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (2. KuArbGeldFristVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3855 (Nr. 78); Geltung ab 19.12.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 19. Dezember 2009 KuArbGeldFristV § 1

§ 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die durch die Verordnung vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert."



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