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§ 2 - Bundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersV)
V. v. 09.12.2009 BGBl. I S. 3856 (Nr. 78); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Geltung ab 19.12.2009, abweichend siehe § 8; FNA: 7620-1-2 Notenbanken
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Geltung ab 19.12.2009, abweichend siehe § 8; FNA: 7620-1-2 Notenbanken
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§ 2 Bankzulage
(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten
- 1.
- für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts und
- 2.
- für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts.
(2) 1Maßgebliches Grundgehalt ist
- 1.
- für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2015 geltenden Fassung,
- 2.
- für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung und
- 3.
- für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung.
- 1.
- für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2015 geltenden Fassung und
- 2.
- für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2012 geltenden Fassung.
(3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird.
(4) 1Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. 2Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. 3Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.
(5) 1Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. 2Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. 3Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. 4Absatz 4 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung V. v. 6. Januar 2020 BGBl. I S. 26 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 2 BBankPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung vom 06.01.2020 BGBl. I S. 26 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BBankPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BBankPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BBankPersV Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in ...
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