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§ 4 - Bundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersV)
V. v. 09.12.2009 BGBl. I S. 3856 (Nr. 78); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Geltung ab 19.12.2009, abweichend siehe § 8; FNA: 7620-1-2 Notenbanken
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Geltung ab 19.12.2009, abweichend siehe § 8; FNA: 7620-1-2 Notenbanken
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§ 4 Ausschuss zur Feststellung der Befähigung
(1) 1Die nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes vorzunehmende Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch einen Ausschuss, dessen Mitglieder vom Vorstand der Deutschen Bundesbank berufen werden. 2Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sowie einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Deutschen Bundesbank, die oder der in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Laufbahn tätig ist und vom Hauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbank vorgeschlagen wird. 3Für jedes Mitglied ist eine Person als Stellvertretung zu berufen; für die Stellvertretung der weiteren Beamtin oder des weiteren Beamten gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Mitglieder des Ausschusses sind sachlich unabhängig. 5Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung.
(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung V. v. 6. Januar 2020 BGBl. I S. 26 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 4 BBankPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung vom 06.01.2020 BGBl. I S. 26 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BBankPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBankPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung
V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Artikel 1 BBankPersVÄndV Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung
... die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 ...
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