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§ 1 - Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO)
V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3870 (Nr. 79)
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 772-6-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 772-6-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
§ 1 Akkreditierungssymbol
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle in Kombination mit der individuellen Registrierungsnummer der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle. Es ergibt sich folgendes Schriftbild:
(2) Das Zeichen der Akkreditierungsstelle besteht aus einem Schriftzug, einem Siegelelement und dem ausgeschriebenen Namen der Akkreditierungsstelle. Die Farben sind Schwarz, Rot, Gold und Quarzgrüngrau. Eine Darstellung in entsprechenden Grautönen ist möglich.
(3) Die individuelle Registrierungsnummer ist von der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle unterhalb des ausgeschriebenen Namens der Akkreditierungsstelle anzugeben.
Zitierungen von § 1 SymbolVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SymbolVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SymbolVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 15 VglWebV Verwendung des Zertifizierungssymbols
... auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkreditierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870) zu ...
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