(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalanlagegesellschaft und die Investmentaktiengesellschaft muss vollständig, richtig, frei von Willkür, klar und übersichtlich sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft und der Investmentaktiengesellschaft und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen, vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen.
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.