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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 5 Darstellung und Inhalt
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich der Bewertung in der Vermögensaufstellung liegt in der Verantwortung der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Der Jahresbericht dient der umfassenden Information über Inhalt, Umfang und Darstellung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
(3) Bestandteile des Jahresberichts gemäß § 44 des Investmentgesetzes sind:
- 1.
- der Tätigkeitsbericht (§ 6);
- 2.
- die Vermögensaufstellung unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) des jeweiligen Wertpapiers sowie eine zusammengefasste Darstellung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 7);
- 3.
- die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8);
- 4.
- die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 9);
- 5.
- die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 10);
- 6.
- eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11);
- 7.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen müssen in einer Anlage nach § 79 Absatz 1 Satz 9 des Investmentgesetzes die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Öffentlich-Private Partnerschaft-Projektgesellschaften (ÖPP-Projektgesellschaft) angegeben werden;
- 8.
- der besondere Vermerk über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
Zitierungen von § 5 InvRBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvRBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 InvRBV Anhang
... Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Absatz 3 Nummer 7; 3. die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9149/a165354.htm