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§ 6 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 6 Tätigkeitsbericht



(1) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft einschließlich der von ihr mit der Portfolioverwaltung betrauten Unternehmen in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen. Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichtes und hat abschließenden Charakter. Durch Verweise darf die Verständlichkeit des Tätigkeitsberichtes nicht gemindert werden.

(2) Folgende Berichtsangaben sind wesentlich:

1.
die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;

2.
die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;

3.
die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraumes;

4.
sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.

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Zitierungen von § 6 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... § 44 des Investmentgesetzes sind: 1. der Tätigkeitsbericht (§ 6 ); 2. die Vermögensaufstellung unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der ...
§ 20 InvRBV Lagebericht
... der Investmentaktiengesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 6 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes ...