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§ 7 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 7 Vermögensaufstellung



(1) Die Vermögensaufstellung im Sinn des § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.

(2) Neben der Vermögensaufstellung nach Absatz 1 ist eine nach sachgerechten Kriterien, insbesondere nach Anlageschwerpunkten, gegliederte Zusammenfassung der Vermögensgegenstände zu erstellen (zusammengefasste Vermögensaufstellung). Die Gliederung ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen.

(3) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.

(4) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei ist zu verliehenen Beständen in der Vermögensaufstellung anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.

(5) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 79 Absatz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern, und welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kosten auch die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlende Grunderwerbsteuer. Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten. Als sonstige Kosten gelten auch die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalanlagegesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitraumes. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.

(6) Die für die Anteilswertermittlung maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 36 des Investmentgesetzes sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten. Im Jahresbericht sind für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Anteilwertermittlung des neuen Geschäftsjahrs. Die Bewertung für die Vermögensaufstellung gemäß § 44 Absatz 1 des Investmentgesetzes ist in vollem Umfang bei der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.



 

Zitierungen von § 7 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... Darstellung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 7 ); 3. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8); 4. die von der ...
§ 18 InvRBV Bilanz
... richtet sich nach den Anforderungen an eine zusammengefasste Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 2. Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist ...
§ 21 InvRBV Anhang
... nach Teilgesellschaftsvermögen: 1. die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1; 2. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen ...