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§ 9 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 9 Verwendung der Erträge des Sondervermögens



(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und je Anteil)

1.
Vortrag aus dem Vorjahr

2.
Ergebnis des Geschäftsjahres

3.
Zuführung aus dem Sondervermögen

II.
Zur Ausschüttung verfügbar

1.
Der Wiederanlage zugeführt

2.
Vortrag auf neue Rechnung

III.
Gesamtausschüttung

1.
Zwischenausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag

2.
Endausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „Einbehalt gemäß § 78 des Investmentgesetzes" voranzustellen; eine entsprechende Umnummerierung der Posten hat zu erfolgen.

(3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist die Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.

 
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Zitierungen von § 9 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 9 ); 5. die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ...
§ 12 InvRBV Anteilklassen (vom 01.07.2011)
... Anteilwert. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen ...