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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 9 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 9 Verwendung der Erträge des Sondervermögens
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und je Anteil)
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- II.
- Zur Ausschüttung verfügbar
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
- III.
- Gesamtausschüttung
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „Einbehalt gemäß § 78 des Investmentgesetzes" voranzustellen; eine entsprechende Umnummerierung der Posten hat zu erfolgen.
(3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist die Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
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Zitierungen von § 9 InvRBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvRBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 9 ); 5. die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ...
§ 12 InvRBV Anteilklassen (vom 01.07.2011)
... Anteilwert. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen ...
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