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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 10 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 10 Entwicklung des Sondervermögens
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenausschüttungen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
- b)
- Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
- Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
- 5.
- Ordentlicher Nettoertrag
- 6.
- Realisierte Gewinne
- 7.
- Realisierte Verluste
- 8.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste
- II.
- Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
Zitierungen von § 10 InvRBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvRBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 10 ); 6. eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11); 7. die ...
§ 12 InvRBV Anteilklassen (vom 01.07.2011)
... Anteilwert. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer ...
§ 21 InvRBV Anhang
... 4. die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft nach § 10 ; 5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § ...
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