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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 11 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 11 Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den Inhalt nach § 44 Absatz 1 Nummer 5 des Investmentgesetzes hinaus ist bei jüngeren Sondervermögen die Wertentwicklung für die Zeit seit Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
Zitierungen von § 11 InvRBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvRBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... § 10); 6. eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11 ); 7. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen ...
§ 21 InvRBV Anhang
... 5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 11 ...
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