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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 13 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 13 Sonstige Angaben
(1) 1Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung für das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind beim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potenzielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und gegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Vergleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung. 2Mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potentielle Risikobetrag sind auch für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes anzugeben.
(2) Zusätzliche Angaben sind erforderlich
- 1.
- zur Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und zum Wert eines Anteils gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes im Anschluss an die Vermögensaufstellung;
- 2.
- zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung;
- 3.
- zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote im Anschluss an die Ertrags- und Aufwandsrechnung im Hinblick auf folgende Kriterien:
- a)
- Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes;
- b)
- Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
- c)
- geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des Investmentgesetzes;
- d)
- Angaben zu Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentgesetzes;
- e)
- wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern sind;
- f)
- Angabe der Transaktionskosten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 13 InvRBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 InvRBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvRBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 3 1. DerivateVÄndV Änderung der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung
... durch das Wort „Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt. 4. § 13 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird der Punkt am ...
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