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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 20 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 20 Lagebericht
(1) Die Investmentaktiengesellschaft hat unabhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 des Handelsgesetzbuchs einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen.
(2) Der Lagebericht hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
- 2.
- die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
- 3.
- ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
- 4.
- die Anzahl der umlaufenden Aktien, im Falle einer Umbrella-Konstruktion je Teilgesellschaftsvermögen;
- 5.
- falls eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde
- a)
- Name und Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft,
- b)
- wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft,
- c)
- Gebühren;
- 6.
- die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
(3) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 6 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(4) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 42 Absatz 1 Nummer 26 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.
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