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§ 21 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 21 Anhang



(1) Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen haben die Angaben des Anhangs für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.

(2) § 285 des Handelsgesetzbuchs ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

(3) Im Anhang sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:

1.
die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1;

2.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Absatz 3 Nummer 7;

3.
die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser Verordnung;

4.
die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft nach § 10;

5.
die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 11.

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