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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 22 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 22 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Sofern die Bewertung durch die Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, hat die Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in der Weise mitzuwirken, dass sie die von der Depotbank ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität prüft und darauf hinwirkt, Auffälligkeiten zu klären. Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
(2) Innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist. Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.
(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht zulässig.
Zitierungen von § 22 InvRBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvRBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 InvRBV Sonstige Angaben (vom 01.07.2011)
... Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung; 3. zur ...
§ 18 InvRBV Bilanz
... (3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... OTC-Derivate, deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. Schließen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
§ 21 DerivateV Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats (vom 01.07.2011)
... OTC-Derivate, deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. ...
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... der in § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vorkehrungen und ...
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