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§ 24 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 24 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle



(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte.

(2) Der Verkehrswert nach Absatz 1 ist durch die Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sind aktuelle Marktinformationen zu berücksichtigen. Die Bewertung eines Over-the-Counter (OTC)-Derivats ist gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/EG zu überprüfen.

(3) Der nach Absatz 1 zugrunde zu legende Verkehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt werden. In diesem Fall ist dieser Wert durch die Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf Plausibilität zu prüfen und diese Plausibilitätsprüfung zu dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Vergleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eigenen modellgestützten Bewertung oder durch andere geeignete Verfahren erfolgen.

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Zitierungen von § 24 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InvRBV Sonstige Angaben (vom 01.07.2011)
... von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung; 3. zur ...
§ 18 InvRBV Bilanz
...  (3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung ...
§ 22 InvRBV Allgemeine Bewertungsgrundsätze
... Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie den §§ 23 und 24 dieser Verordnung ist regelmäßig von der internen Revision zu ...
§ 26 InvRBV Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
... nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, ist der Wert der Anteile gemäß § 24 zu ermitteln; hierauf ist im Jahresbericht hinzuweisen. (2) Bankguthaben werden zu ... zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert im Sinn des § 24 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. Schließen Verfahren ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
§ 21 DerivateV Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats (vom 01.07.2011)
... deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. Schließen ...

Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... der in § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vorkehrungen und Verfahren ...