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§ 27 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 27 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien



(1) Der Verkehrswert einer Immobilie wird bestimmt durch den Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(2) Für die Anteilwertermittlung von Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen gelten folgende Besonderheiten:

1.
Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Investmentgesetzes gilt § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der investmentrechtlichen Besonderheiten entsprechend. Diese Besonderheiten sind vor allem, dass bereits im Vorfeld entstehende Kosten angesetzt werden können, solange ein Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint; außerplanmäßige Abschreibungen dürfen nicht vorgenommen werden. Die Abschreibungsdauer für Anschaffungsnebenkosten im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes muss durch die Kapitalanlagegesellschaft während der Dauer der Abschreibung geändert werden, wenn die Haltedauer der Immobilie oder der Beteiligung kürzer als ursprünglich geplant eingeschätzt wird.

2.
Bei der Anteilspreisermittlung sind für im Ausland gelegene Immobilien für Zwecke der Steuern zu bildende Rückstellungen für die Steuern zu berücksichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Bei im Ausland gelegenen Immobilien, die über Immobilien-Gesellschaften gehalten werden, sind für Zwecke der Steuern zu bildende Rückstellungen zu berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlasten von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind und nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen entspricht der Steuerbelastung, die nach den steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem die Immobilie liegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Bewertungstag zum Verkehrswert als Gewinnsteuer zu entrichten wäre. Unberücksichtigt bleiben Möglichkeiten, den zu zahlenden Betrag nach dem Steuerrecht des Staats, in dem die Immobilie liegt, auf Grund der Bildung von Reinvestitionsrücklagen zu mindern. Minderungsmöglichkeiten nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, auf Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Verluste sind bis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Die Bildung und Auflösung der Rückstellung ist erfolgsneutral vorzunehmen. Wenn die Veräußerung der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft wesentlich wahrscheinlicher ist als die Veräußerung der Immobilie, ist bei der Bewertung von Beteiligungen ein Abschlag in Höhe des Betrages vorzunehmen, der bei einem Verkauf der Beteiligung in Folge latenter Steuerlasten als Minderung des Kaufpreises für die Beteiligung erwartet wird.

3.
Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung erworben werden, ist § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Investmentgesetzes nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 27 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 InvRBV Übergangsregelungen
... Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Sondervermögen gehalten werden, ist § 27 Absatz 2 Nummer 2 erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Die ... fünf Jahre linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinn des § 27 Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen ...