Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 29 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 29 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen



§ 25 gilt entsprechend für Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Vermögensgegenständen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 des Investmentgesetzes, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nach § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes vereinbart wurde. Für eine Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5 des Investmentgesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass diese stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immobilienbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten sind.



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