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Änderung § 16 InvRBV vom 01.07.2011
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§ 16 InvRBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 16 InvRBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 16 Auflösungsbericht | (Text neue Fassung)§ 16 Auflösungs- und Abwicklungsbericht |
Auf den Auflösungsbericht sind bei Auflösung des Sondervermögens die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. | Auf den Auflösungsbericht bei Auflösung des Sondervermögens und den Abwicklungsbericht bei Abwicklung des Sondervermögens sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. |
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