Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Unterabschnitt 2 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
|
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
|
Abschnitt 2 Rechnungslegung
Unterabschnitt 2 Sonstige Berichte
§ 14 Halbjahresbericht
Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung ist nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.
§ 15 Zwischenbericht
Auf den Zwischenbericht, der bei Übertragung des Verwaltungsrechts von einer Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen ist, sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträge und Skontren, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.
§ 16 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
Auf den Auflösungsbericht bei Auflösung des Sondervermögens und den Abwicklungsbericht bei Abwicklung des Sondervermögens sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9149/b26743.htm