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Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung (1. DüMVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 11 und des § 15 Absatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 DüMV § 6, § 6a (neu), § 8, Anlage 1, Anlage 2

Die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort „Nebenbestandteile:" und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:"

2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln

Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt."

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position 1.1.2 wird in Spalte 6 der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden."

bb)
In der Position 1.4.1 Spalte 6 wird der Satz 4 wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Bei Herstellung aus holozänen Kalken:".

bbb)
Im dritten Anstrich werden die Wörter „aus jungem Muschelkalk" durch die Wörter „aus holozänem Kalk" ersetzt.

b)
In Abschnitt 2 werden in der Position 2.4 in Spalte 3

die Wörter

„als Lösung: 4.1

als Suspension: 4.1, 4.5, 4.8"

 
durch die Wörter

„als Lösung: 4.2.1

als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8"

 
ersetzt.

c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Tabellenkopf wird die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefasst:

„Mindestgehalte (bezogen auf TM)".

bb)
Die Position 3.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Spalte 4 wird die Angabe „10 %" durch die Angabe „10 % bezogen auf TM" ersetzt.

bbb)
In Spalte 6 wird nach der Abkürzung „P2O5" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
In Abschnitt 4 wird in der Position 4.1.1 in Spalte 6 Satz 2 und Satz 3 jeweils die Angabe „%" durch die Angabe „% bezogen auf TM" ersetzt.

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Position 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

1.1.5Magnesium (MgO) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesium-
oxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung ab 1,7 % MgO


 
 
bb)
Die Position 1.3.1 wird gestrichen.

cc)
In der Position 1.3.2 wird in Spalte 4 der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel".

dd)
In der Position 1.4.5 wird die Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird."

b)
Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position 6.3.3 wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat)."

bb)
In der Position 6.4.6 wird in Spalte 3 für Fe2O3 und MnO jeweils die Angabe „%" durch die Angabe „% bezogen auf TM" ersetzt.

c)
Tabelle 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position 7.2.1 wird in Spalte 3 nach Satz 3 der die Wörter „Keine Mischung mit Futtermitteln" einleitende Anstrich gestrichen.

bb)
Die Position 7.2.5 wird wie folgt gefasst:

7.2.5Abwässer aus der
Verarbeitung von
[Stoff nach Zeile
7.2.1 bis 7.2.3]
 Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch
den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.
Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zu-
sätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile
7.2.1.


 
 
cc)
In der Position 7.4.3 wird in Spalte 3 im zweiten Absatz das Komma nach dem Wort „entspricht" durch einen Punkt ersetzt und im dritten Absatz nach den Wörtern „nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm)" das Wort „und" eingefügt.

dd)
In der Position 7.4.7 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter „erster Teilsatz" durch die Wörter „zweiter Teilsatz" ersetzt.

d)
Tabelle 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position 8.1.3 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter „erster Teilsatz" durch die Wörter „zweiter Teilsatz" ersetzt.

bb)
Die Position 8.1.4 wird wie folgt gefasst:

8.1.4Fällungsmittel- Eisensalze, auch -oxide,
- Eisenoxihydroxide,
- Eisenhydroxide,
- Aluminiumsalze,
- Magnesiumsalze,
- Kalk
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei
Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen-
oxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogas-
anlagen, die bis zu einer Menge von maximal
0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzu-
bereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden
einbezogen werden können, gilt für das zugege-
bene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
- für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
- für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung auf eine mögliche verringerte Wirk-
samkeit des Phosphates hinzuweisen.


 
 
cc)
In der Position 8.1.9 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe „8.1.4" durch die Angabe „8.1.5" ersetzt.

dd)
In der Position 8.2.11 wird in Spalte 3 der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser."

ee)
In der Position 8.2.19 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe „8.1.11" durch die Angabe „8.2.11" ersetzt.

ff)
In der Position 8.3.7 wird in Spalte 3 im Satz 1 das Wort „erforderlich" durch das Wort „erfolgt" ersetzt.

e)
In Tabelle 10 werden

aa)
in der Position 10.1.4 in Spalte 2 in Nummer 1 die Angabe „mit teilweise umhülltem Nährstoff" durch die Angabe „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]" ersetzt und

bb)
in der Position 10.3.4 in Spalte 2 in Nummer 3 und in Spalte 4 in Nummer 3 jeweils nach dem Wort „Klärschlämmen" die Wörter „oder Bioabfällen" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner