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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (2. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 SchwPestV § 11, § 11a, § 11e, § 14a, § 14f, § 25a (neu), § 25a
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe
- „3.
- Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e"
- „3.
- Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d"
ersetzt. - b)
- Die Angabe „Weitergehende Maßnahmen 11e" wird gestrichen.
- c)
- Die Angabe
- „7.
- Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f"
- „7.
- Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14 bis 14e"
ersetzt. - d)
- Die Angabe „Weitergehende Maßnahmen 14f" wird gestrichen.
- e)
- Die Angabe
„Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26"
wird durch die Angabe
- ersetzt.
- 2.
- § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen haben."
- 3.
- In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8" ersetzt.
- 4.
- § 11e wird aufgehoben.
- 5.
- § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen
- 1.
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
- a)
- in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
- b)
- unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
- 2.
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
- a)
- die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- b)
- innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
- c)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b ergibt,
- bb)
- die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und,
- cc)
- der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,
- 3.
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.
- 6.
- § 14f wird aufgehoben.
- 7.
- Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:
„§ 25a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt." - 8.
- Der bisherige § 25a wird der neue § 25b.
Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. TierSeuchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1959
Bekanntmachung SchwPestVNB
... vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749), 3. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939 ), 4. den am 9. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober ...
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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