Das
Umwandlungssteuergesetz vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre."
- 2.
- § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gehen nicht über."
- 3.
- In § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4" ersetzt.
- 4.
- § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht."
- 5.
- § 20 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
- 6.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) §
2 Absatz 4 Satz 1, §
4 Absatz 2 Satz 2, §
9 Satz 3, §
15 Absatz 3 und §
20 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschaftsjahr liegt, für das §
4h Absatz 1, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) erstmals anzuwenden ist."
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950 ) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, deren steuerlicher ...
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