Das
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."
- 2.
- In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- Änderungen von Beherrschungsverhältnissen im Sinne des § 6a Satz 4;".
- 3.
- Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die §§
6a und
19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. §
6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach §
16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist."
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768