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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (13. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3957 (Nr. 81); Geltung ab 01.01.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert und Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2010 FSAAKV § 1, § 2, § 4

Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Berlin-Schönefeld" die Wörter „Berlin-Tegel," eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel

R = t • p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

(2) Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt, potenziert mit 0,7:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3957)


 
Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstgewicht unbekannt, wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, wird der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet.

(3) Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der für das betreffende Jahr geschätzten gebührenpflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten, geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungskosten. Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.

(4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2010 162,54 Euro."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer