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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2009 PassDEÜV § 3, § 4

Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden."

2.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde."