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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden." - 2.
- Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9171/a165547.htm