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Änderung § 2 AkkStelleGBV vom 20.05.2016

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§ 2 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2016 geltenden Fassung
§ 2 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 273 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom

1. Bundesministerium des Innern im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;

(Text neue Fassung)

1 Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom

1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;

1a. Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;


2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) der Geräte- und Produktsicherheit,

b) der Betriebs- und Anlagensicherheit,

c) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,

d) der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie

e) der Rehabilitation;

3. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung und Landwirtschaft einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der

a) Futter- und Lebensmittel,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakprodukte sowie



b) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie

c) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;

4. Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,

b) der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und

c) des Trinkwassers;

5. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) des Kraftfahrwesens,

b) der Beförderung gefährlicher Güter,

c) der Eisenbahn und

d) der Verkehrstechnik;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich



6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) des Immissionsschutzes,

b) der Wasserwirtschaft,

c) der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

d) des Bodenschutzes,

e) der Chemikaliensicherheit und

f) des Umweltmanagements;

7. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich

a) der elektronischen Signaturen,

b) der elektromagnetischen Verträglichkeit,

c) der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

d) der Produktsicherheit bei Spielzeug,

e) der Produktsicherheit bei Sportbooten.

vorherige Änderung

Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.



2 Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.

(heute geltende Fassung)