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Änderung § 2 AkkStelleGBV vom 27.06.2020

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§ 2 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 273 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufsicht


1 Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Bundesministerium des Innern im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;

(Text neue Fassung)

1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;

1a. Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;

2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) der Geräte- und Produktsicherheit,

b) der Betriebs- und Anlagensicherheit,

c) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,

d) der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie

e) der Rehabilitation;

3. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung und Landwirtschaft einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der

a) Futter- und Lebensmittel,

b) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie

c) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;

4. Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,

b) der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und

c) des Trinkwassers;

5. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) des Kraftfahrwesens,

b) der Beförderung gefährlicher Güter,

c) der Eisenbahn und

d) der Verkehrstechnik;

vorherige Änderung

6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich



6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a) des Immissionsschutzes,

b) der Wasserwirtschaft,

c) der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

d) des Bodenschutzes,

e) der Chemikaliensicherheit und

f) des Umweltmanagements;

7. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich

a) der elektronischen Signaturen,

b) der elektromagnetischen Verträglichkeit,

c) der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

d) der Produktsicherheit bei Spielzeug,

e) der Produktsicherheit bei Sportbooten.

2 Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.



(heute geltende Fassung)