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Änderung § 3 AkkStelleGBV vom 08.09.2015
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§ 3 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 357 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berichtspflichten der Akkreditierungsstelle | |
(Text alte Fassung) Die Akkreditierungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nachrichtlich den in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jährlich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem konkret und substantiiert nachzuweisen ist, dass sie: | (Text neue Fassung) Die Akkreditierungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nachrichtlich den in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jährlich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem konkret und substantiiert nachzuweisen ist, dass sie: |
1. über einen geeigneten Aufbau und eine geeignete Ablauforganisation verfügt, die den Anforderungen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) genügt, 2. einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hält, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft sowie in diesen Bereichen den die Befugnis erteilenden Behörden die Kosten für ihre Tätigkeiten erstattet, 3. ständig ein geeignetes Qualitätssicherungssystem anwendet und 4. die erforderliche Überwachung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt hat, wobei in dem Bericht dazu unter anderem auf den Umfang, den Inhalt und etwaige aufgetretene Probleme einzugehen ist. |
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