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Änderung § 4 AkkStelleGBV vom 08.09.2015
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§ 4 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 357 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag | |
(Text alte Fassung) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien. | (Text neue Fassung) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien. |
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