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Änderung § 4 AkkStelleGBV vom 08.09.2015

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§ 4 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 357 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag


(Text alte Fassung)

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.

(Text neue Fassung)

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.