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Änderung § 2 AkkStelleGBV vom 11.11.2017
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§ 2 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.11.2017 geltenden Fassung | § 2 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung) in der am 11.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom | (Text neue Fassung) 1 Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom |
1. Bundesministerium des Innern im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik; | |
1a. Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes; | |
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich a) der Geräte- und Produktsicherheit, b) der Betriebs- und Anlagensicherheit, c) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts, d) der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie e) der Rehabilitation; 3. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung und Landwirtschaft einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der a) Futter- und Lebensmittel, b) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie c) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist; 4. Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich a) des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien, b) der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und c) des Trinkwassers; 5. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich a) des Kraftfahrwesens, b) der Beförderung gefährlicher Güter, c) der Eisenbahn und d) der Verkehrstechnik; 6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich a) des Immissionsschutzes, b) der Wasserwirtschaft, c) der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, d) des Bodenschutzes, e) der Chemikaliensicherheit und f) des Umweltmanagements; 7. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich a) der elektronischen Signaturen, b) der elektromagnetischen Verträglichkeit, c) der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, d) der Produktsicherheit bei Spielzeug, e) der Produktsicherheit bei Sportbooten. | |
Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt. | 2 Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt. |
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