Tools:
Update via:
Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (2. GGVSeeÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GGVSee § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 12, mWv. 31. Dezember 2009 § 3, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Binnenschifffahrt" durch die Wörter „Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ist „SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 390) geändert worden ist;".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- ist „IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);".
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ist „IMSBC-Code" der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- dd)
- In Nummer 9 wird die Angabe „vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640)" durch die Angabe „vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438)" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 11 wird die Angabe „MSC.178(79) (VkBl. 2006 S. 486)" durch die Angabe „MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 13 wird die Angabe „angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397)." durch die Angabe „angenommene Entschließung MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213);" ersetzt.
- gg)
- Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
- „14.
- sind Vorschriften des „ADR" die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);
- 15.
- sind Vorschriften des „RID" die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist."
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „BC-Codes" durch das Wort „IMSBC-Codes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach den Wörtern „dürfen gefährliche Güter" das Wort „befördern" durch die Wörter „in deutschen Häfen laden und entladen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „dürfen" die Wörter „in deutschen Häfen" eingefügt und das Wort „befördern" durch die Wörter „laden oder von dort entladen" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind."
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „IMDG-Codes" die Wörter „oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC-Codes" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- d)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „IMDG-Codes" die Wörter „oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach den Vorschriften des ADR oder des RID bei der Beförderung" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „oder die entsprechende Packliste, in dem" durch die Wörter „und eine entsprechende Packliste, in der" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 Buchstabe g werden nach dem Wort „oder" ein Komma und die Wörter „wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat," eingefügt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Fällen getragen werden." - b)
- Absatz 12 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- 5.
- Dem § 5 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:„(5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den zuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Vereinbarungen treffen über
- a)
- Ausnahmen nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens oder
- b)
- die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes.
(6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen unter deutscher Flagge kann die See-Berufsgenossenschaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zustimmen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- 0a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13" durch die Angabe „§ 4 Absatz 12" ersetzt.
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerzheim," durch die Wörter „Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „gefährliche Güter der Klassen 1" durch die Wörter „gefährliche Güter der Klasse 1" ersetzt und hinter der Angabe „2" wird ein Komma und die Angabe „3" eingefügt.
- c)
- Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 6 bis 9.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- d)
- Im neuen Absatz 7 werden nach den Wörtern „im IMDG-Code" die Wörter „oder im IMSBC-Code" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes sowie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten."
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Versender hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen." - bbb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Hersteller oder Vertreiber" durch das Wort „Versender" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Kapitel" durch die Wörter „den Kapiteln" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann die geforderte Unterschrift durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
- 2.
- Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifikat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass dieses Zertifikat vorliegt.
- 3.
- Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes geforderte behördliche Zulassung vorliegt.
- 4.
- Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung die Ladungsinformation nach Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach Nummer 3 übergeben werden.
(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:- 1.
- Stoffname,
- 2.
- MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar,
- 3.
- Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,
- 4.
- Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,
- 5.
- wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- d)
- Im neuen Absatz 4 wird die Nummer 3 Buchstabe d wie folgt gefasst:
- „d)
- den IMSBC-Code;".
- e)
- In den neuen Absätzen 5 bis 7 wird jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- f)
- Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „Absätzen 3, 5 und 6" durch die Angabe „Absätzen 4, 6 und 7" ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers" werden durch die Wörter „Der Versender und der Beauftragte des Versenders" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 werden die Wörter „markiert, plakatiert und beschriftet" durch die Wörter „beschriftet und plakatiert" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- cc)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 bis 12 werden angefügt:
- „9.
- gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 10.
- gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,
- 11.
- gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGCCode oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 12.
- gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „markiert, plakatiert und beschriftet" durch die Wörter „beschriftet und plakatiert" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,".
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch die Wörter „und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen," ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" und die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 8" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in fester Form als Massengut" durch die Wörter „als Schüttgut" ersetzt.
- 10.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers" werden durch die Wörter „als Versender oder als Beauftragter des Versenders" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe a werden hinter der Angabe „Nr. 1" ein Komma und die Angabe „Nummer 9 oder Nummer 11" eingefügt.
- cc)
- in Buchstabe b werden hinter der Angabe „Nr. 2" ein Komma und die Angabe „Nummer 10 oder Nummer 12" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" ersetzt.
- c)
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben d bis i werden Buchstaben e bis j.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden."
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2009
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Beförderung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GGVSeeÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. GGVSeeÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 2. GGVSeeÄndV
... Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 5, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9175/a165573.htm