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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung (SolvVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971 (Nr. 81); Geltung ab 31.12.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2009 SolvV § 339

§ 339 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum" und die Angabe „Absätzen 3 bis 5" durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum" und die Angabe „Absätzen 4 und 5" durch die Angabe „Absätzen 4 bis 5b" ersetzt.

3.
In den Absätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Eigenmittelausstattung" durch das Wort „Mindesteigenmittelausstattung" ersetzt.

4.
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:

„(5a) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5b) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,

1.
80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder

2.
vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut für

a)
Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,

b)
das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und

c)
Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung

im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste."

5.
In Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 3 bis 5" durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b" ersetzt.