Tools:
Update via:
Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (1. FSPersAVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 4a und 5 sowie Absatz 4b Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen die Nummern 4a und 4b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 FSPersAV § 3, § 35, § 44, Anlage 5, Anlage 10
Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 2.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6."
- 3.
- In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31" ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen.
- 4.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten" durch die Wörter „mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten" ersetzt.
- b)
- Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- Prüfung
- c)
- Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- Prüfung
- d)
- Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- Prüfung
- 5.
- In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Musters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im Abschnitt „Elektrokardiographie/Electrocardiogram" die Angabe „40" durch die Angabe „30" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2009.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Peter Ramsauer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9177/index.htm