Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne dieses Gesetzes schließt die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sowie einer Investitionszulage nach § 1 Abs. 2, §§ 4, 4a oder 4b des Investitionszulagengesetzes oder nach §
19 des
Berlinförderungsgesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung zulässig.