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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 5 - Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)
Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Anwendungszeitraum
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden
- 1.
- auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder hergestellt worden sind, und auf Ausbauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstellungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet worden sind, sowie
- 2.
- auf Anzahlungen, auf Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1986 geleistet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1989 angeschafft oder hergestellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeitpunkt beendet werden.
(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige durch die vorstehende Fassung der Vorschrift schlechtergestellt würde und dies in der Bescheinigung nach § 2 festgestellt wird.
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