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Änderung § 3 Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vom 01.01.2020
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 26 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufteilung auf die Krankenkassen der übrigen Kassenarten bei Schließung einer Krankenkasse | |
(1) 1 Übersteigt der auf die Krankenkassen der betroffenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aufzuteilende Betrag 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisungen, den diese Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, wird der übersteigende Betrag auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten aufgeteilt. 2 Bei den Krankenkassen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 ist der Zuweisungsbetrag in dem Verhältnis nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zu verringern. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Ermittlung des Gesamtbetrags der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die den Krankenkassen vom Bundesversicherungsamt zuletzt mitgeteilte vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 39 Absatz 2 und 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu Grunde zu legen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den übersteigenden Betrag nach Absatz 1 Satz 1 auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten vorläufig auf. 3 Die auf Grund der Ermittlungen nach Satz 1 geleisteten Zahlungen der Krankenkassen gelten als Abschlagszahlungen. 4 Nach Durchführung des Jahresausgleichs für das jeweilige Kalenderjahr legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die vom Bundesversicherungsamt nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ermittelte Höhe der Zuweisungen zu Grunde und teilt den übersteigenden Betrag nach Absatz 1 Satz 1 auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten endgültig auf. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Ermittlung des Gesamtbetrags der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die den Krankenkassen vom Bundesamt für Soziale Sicherung zuletzt mitgeteilte vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 39 Absatz 2 und 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu Grunde zu legen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den übersteigenden Betrag nach Absatz 1 Satz 1 auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten vorläufig auf. 3 Die auf Grund der Ermittlungen nach Satz 1 geleisteten Zahlungen der Krankenkassen gelten als Abschlagszahlungen. 4 Nach Durchführung des Jahresausgleichs für das jeweilige Kalenderjahr legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ermittelte Höhe der Zuweisungen zu Grunde und teilt den übersteigenden Betrag nach Absatz 1 Satz 1 auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten endgültig auf. |
(3) 1 Für die Aufteilung des übersteigenden Betrags auf die einzelnen Krankenkassen gilt § 2 entsprechend. 2 Bei den in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Krankenkassen ist dabei der Mitgliederanteil zu Grunde zu legen, der bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht berücksichtigt worden ist. |
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