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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin (LogMstrFbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 26 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 50 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2010; FNA: 806-22-6-28 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2010; FNA: 806-22-6-28 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:
- 1.
- in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- 2.
- sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
- 1.
- Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen;
- 2.
- Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse;
- 3.
- Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen;
- 4.
- Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen;
- 5.
- Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal;
- 6.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung;
- 7.
- Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung;
- 8.
- Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;
- 9.
- Fördern der Kundenorientierung;
- 10.
- Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes;
- 11.
- Leiten von Projekten;
- 12.
- Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;
- 13.
- Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LogMstrFbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogMstrFbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LogMstrFbV Zulassungsvoraussetzungen (vom 01.05.2013)
... eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin nach § 1 Absatz 3 aufweisen. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten ...
§ 12 LogMstrFbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.12.2019)
... vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2020), die durch Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 § 1 Nummer 1 , § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 ...
Anlage 2 LogMstrFbV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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