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§ 10 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 10 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht überschreiten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt | Grenzwerte für die Abgasverluste in Prozent |
≥ 4 ≤ 25 | 11 |
> 25 ≤ 50 | 10 |
> 50 | 9 |
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeichnet ist.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und
- 2.
- Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen.
Zitierungen von § 10 1. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019)
... Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die ...
§ 7 1. BImSchV Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
... von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von ...
§ 8 1. BImSchV Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
... von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von ...
§ 9 1. BImSchV Gasfeuerungsanlagen
... sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten ...
§ 14 1. BImSchV Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen (vom 01.01.2022)
... 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1 oder 2 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier ... die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10 . (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen ...
§ 15 1. BImSchV Wiederkehrende Überwachung
... mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen 1. ...
§ 22 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 20.06.2019)
... Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10 , 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen ...
Anlage 2 1. BImSchV (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb (vom 20.06.2019)
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