§ 15 Wiederkehrende Überwachung
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in §
3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach §
5 Absatz 1 und §
25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach §
3 Absatz 3, §
4 Absatz 1 und §
5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach §
3 Absatz 3 und §
4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§
7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
- 1.
- einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
- 2.
- einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1.
- Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
- 2.
- vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
(5) §
14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
interne Verweise§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019) ... Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die ...
§ 12 1. BImSchV Messöffnung ... Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine ...
§ 13 1. BImSchV Messeinrichtungen (vom 20.06.2019) ... dem Stand der Messtechnik entsprechen. (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. (3) Die eingesetzten ...
§ 17 1. BImSchV Eigenüberwachung (vom 27.06.2020) ... und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des ... landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden ...
§ 24 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2019) ... die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet, 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht ...
Zitat in folgenden NormenKehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 25 SchfHwG Nichterfüllung, Zweitbescheid (vom 22.07.2017) ... nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung ... der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der ... 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) ... Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der ... sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) ... im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV ... in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" werden nach den Wörtern „nach § 15 1. BImSchV " die Wörter „oder der 44. BImSchV" eingefügt. e) In Nummer ...
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