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Anlage 4 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung


Anlage 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)

  Stufe 1:
Errichtung ab dem
22. März 2010
Stufe 2:
Errichtung nach
dem 31. Dezember
2014
Errichtung ab dem
22. März 2010
FeuerstättenartTechnische
Regeln
CO
[g/m³]
Staub
[g/m³]
CO
[g/m³]
Staub
[g/m³]
Mindest-
wirkungsgrad
[%]
Raumheizer
mit Flachfeuerung
DIN EN 13240
(Ausgabe Oktober 2005)
Zeitbrand
2,00,0751,250,0473
Raumheizer
mit Füllfeuerung
DIN EN 13240
(Ausgabe Oktober 2005)
Dauerbrand
2,50,0751,250,0470
Speichereinzel-
feuerstätten
DIN EN 15250/A1
(Ausgabe Juni 2007)
2,00,0751,250,0475
Kamineinsätze
(geschlossene
Betriebsweise)
DIN EN 13229
(Ausgabe Oktober 2005)
2,00,0751,250,0475
Kachelofeneinsätze
mit Flachfeuerung
DIN EN 13229/A1
(Ausgabe Oktober 2005)
2,00,0751,250,0480
Kachelofeneinsätze
mit Füllfeuerung
DIN EN 13229/A1
(Ausgabe Oktober 2005)
2,50,0751,250,0480
HerdeDIN EN 12815
(Ausgabe September 2005)
3,00,0751,500,0470
HeizungsherdeDIN EN 12815
(Ausgabe September 2005)
3,50,0751,500,0475
Pelletöfen ohne
Wassertasche
DIN EN 14785
(Ausgabe September 2006)
0,400,050,250,0385
Pelletöfen mit
Wassertasche
DIN EN 14785
(Ausgabe September 2006)
0,400,030,250,0290


 
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.

Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.

Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.

2.
Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)

Dioxine und Furane: 0,1 ng/m³
Stickstoffoxide:
Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m³
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m³
Kohlenstoffmonoxid:0,25 g/m³.


3.
Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:

3.1
Kohlenstoffmonoxid

Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.

3.2
Staub

Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.

3.3
Wirkungsgrad

Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.

3.4
Stickstoffoxide

Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.

3.5
Dioxine und Furane

Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.



 

Zitierungen von Anlage 4 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. BImSchV Brennstoffe
... genormte Qualitätsanforderungen vorliegen, 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden, 3. beim Einsatz des ...
§ 4 1. BImSchV Allgemeine Anforderungen
... die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden. (4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ... Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe ... oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder 2. im Rahmen einer Typprüfung des ... einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3. (6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 ... wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden. (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage ...
§ 26 1. BImSchV Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
... oder 2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt ... 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. (7) Der Betreiber einer bestehenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 1 KÜO Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (vom 09.07.2020)
... 3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und 4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... 3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und 4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur ...