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Änderung § 13 1. BImSchV vom 20.06.2019
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§ 13 1. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung | § 13 1. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Messeinrichtungen | |
(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 2 Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. | (Text neue Fassung) (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. |
(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen. |
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