Änderung § 20 1. BImSchV vom 20.06.2019

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§ 20 1. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 20 1. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Anzeige und Nachweise


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2)
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.

(Text neue Fassung)

Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.




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