Nach §
127 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem
Bundesumzugskostengesetz und der
Trennungsgeldverordnung übertragen. In besonderen Fällen bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.