Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2011 aufgehoben
§ 6 - Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG)
Artikel 1 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Geltung ab 23.02.2010 bis 01.01.2013, abweichend tritt § 13 am 23.08.2010 in Kraft; FNA: 772-5 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
Geltung ab 23.02.2010 bis 01.01.2013, abweichend tritt § 13 am 23.08.2010 in Kraft; FNA: 772-5 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
§ 6 Aufstellung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
Zitierungen von § 6 ZugErschwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZugErschwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZugErschwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZugErschwG Technische Richtlinie
... welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9193/a165758.htm