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Synopse aller Änderungen der EAPatV am 01.07.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 1 der PatRVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EAPatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Elektronische Aktenführung § 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt | |
(Text alte Fassung) § 3 Vernichtung von Schriftstücken | (Text neue Fassung) § 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken |
§ 4 Überblick über Aktenbestandteile § 5 Herkunftsnachweis § 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften § 7 (aufgehoben) § 8 Vorlegen von Akten § 9 Aufbewahrung | |
§ 3 Vernichtung von Schriftstücken | § 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken |
Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben. | (1) 1 Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. 2 Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 3 Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. (2) 1 Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind. |
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