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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EVEAPatV k.a.Abk.)

V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); Geltung ab 01.03.2010
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Artikel 2 Änderungen von Verordnungen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BGH/BPatGERVV § 2, Anlage, DPMAV § 12, § 22, ERVDPMAV § 1, § 2, § 3


1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte" gestrichen.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.BundesgerichtshofVerfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
8b.BundesgerichtshofVerfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010".


 
b)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.BundespatentgerichtVerfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
13.BundespatentgerichtVerfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010".


(2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.

2.
§ 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren."

2.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein."

3.
§ 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EVEAPatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVEAPatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen
... und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird ... beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird das ...

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung
V. v. 24.03.2010 BGBl. I S. 330
Artikel 1 DPMAVÄndV
... 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird die ...