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Änderung § 5 EEAV vom 01.01.2012

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§ 5 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten


(Text alte Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, spätestens ab dem 1. April 2010 ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und § 6 Absatz 1 und 3 der vorliegenden Verordnung sind ab diesem Zeitpunkt über dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen. Die bis zur Einrichtung des separaten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind so zu dokumentieren, dass im Rahmen der Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 und nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus geeignete Nachweise zur Verfügung stehen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.

(2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) 1 Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.